Politik und Gesellschaft

Natur und Heimat sind nicht schutzlos

Der Kanton St.Gallen verfügt seit 1956 über ein kantonales Verbandsbeschwer-
derecht. Dieses wurde durch die Verwaltungspraxis eingeführt, um Anliegen des Natur- und Heimatschutzes besser Rechnung zu tragen. Zu diesem Zeitpunkt existierten weder ein kantonales Baugesetz noch Vorschriften auf Bundesebene im Bereich der Raumplanung und des Umweltschutzes.
Auch ein Verbandsbeschwerderecht auf eidgenössischer Ebene war nicht vorhanden. Das hat sich jedoch geändert. 1985 trat in unserem Kanton das Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft, das eine sehr hohe Regelungsdichte aufweist. Eingeführt wurden ebenfalls viele Vorschriften im Bereich der Raumplanung und auf Bundesebene ein schweizweit geltendes Verbandsbeschwerderecht. Rund 90 Gesetze und Verordnungen allein auf Bundesebene befassen sich heute mit Natur- und Heimatschutzanliegen.


Diverse Amtsstellen im Kanton und beim Bund wachen konsequent und streng über die Einhaltung der umfangreichen Vorschriften. Sie werden deshalb von bauwilligen HauseigentümerInnen und Gewerbetreibenden oft als eigentliche Anwälte des Natur- und Heimatschutzes wahrgenommen. Dass das Bundesamt für Umwelt selbst als Beschwerdeführerin gegen kommunale und kantonale Entscheide auftritt, verstärkt zudem die Wirkung des nationalen Verbandsbeschwerderechtes. Es ist also nicht mehr notwendig, dass weiterhin ein kantonales Gesetz für dieselben Anliegen besteht.


Das beweisen auch andere Kantone. Graubünden, Schwyz, Zug oder Wallis kennen kein eigenes Verbandsbeschwerderecht. Pikantes Détail: Kaum ein anderer Kanton wird stärker mit intakter Umwelt und der Wahrung von Heimatschutzgedanken in Verbindung gesetzt als der Kanton Graubünden, der bekanntlich kein kantonales Verbandsbeschwerderecht hat. Mit der Abschaffung des kantonalen Verbandsbeschwerderechts soll auch in unserem Kanton der Rechtsschutz im Bereiche des Natur- und Heimatschutzes wieder auf ein vernünftiges Mass zurückgeführt werden, zumal ein sehr weitgehender Rechtsschutz weiterhin durch das Bundesrecht gewährleistet wird.


Deshalb ist es wichtig, dass wir die Frage auf dem Stimmzettel 3 der Abstimmungsunterlagen: Wollen Sie den VI. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit einem Ja beantworten.

 

Autorin/Autor

 

Helga Klee, FDP Kantonsrätin
Publikationsdatum 31.05.2007
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